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Umsatz­steuer in der Direkt­vermarktung: Wer muss diese ausweisen?

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Sie haben den selbst erzeugten Strom Ihrer Anlage freiwillig oder verpflichtend beim Virtuellen Kraftwerk in die Direktvermarktung gegeben. Als Nutzer der Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell erhalten Sie fortan Zahlungen von zwei verschiedenen Seiten, einerseits von Ihrem Direktvermarkter und andererseits von Ihrem Netzbetreiber (Zweistrommodell). Auf der Abrechnung Ihres Direktvermarkters, der Ihnen den Marktwert auszahlt, wird auf Ihre Vergütung und die Dienstleistungspauschale Ihres Vermarktungspartners die Umsatzsteuer angelegt. Der Netzbetreiber bezahlt Ihnen die Marktprämie inklusive der Managementprämie. Auf dieser Abrechnung findet sich allerdings keine Umsatzsteuer. Was umsatzsteuerrechtlich im Zweistrommodell gilt, erklären wir Ihnen im Folgenden Beitrag.
Grundsätzlich gilt, dass Leistungen, die Unternehmer gegenüber ihren Kunden erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen. Das bedeutet konkret, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die ein Unternehmer auf seine Umsätze zahlen muss. Die Umsatzsteuer auf Strom beträgt 19%. Die sogenannte Vorsteuer ist die Steuer, die ein Unternehmer zahlt, wenn er Leistungen von einem anderen Unternehmer erwirbt. Die Vorsteuer darf beim Finanzamt nur geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer beim Verkauf seiner Leistungen selbst Umsatzsteuer erheben muss. Im Grunde genommen bezeichnen Umsatz- und Vorsteuer dasselbe – aus der Käufersicht betrachtet handelt es sich um Vorsteuer, aus der Verkäufersicht um Umsatzsteuer. Die beiden Umsatzsteuervarianten fallen folglich bei einem Leistungsaustausch an. Die auf der Abrechnung Ihres Direktvermarkters ausgewiesene Umsatzsteuer basiert auf dieser Grundlage. Laut dem am 19.09.2014 veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen handelt es sich bei dem direkt vermarkteten Strom um eine umsatzsteuerlich relevante Strommenge. Die Wertabgabe, die durch den Leistungsaustausch aus Stromlieferung und Vermarktung derselben entsteht, wird besteuert. Ihr Netzbetreiber bezahlt Ihnen, je nach Anlagentyp, die Marktprämie oder die Flexibilitätsprämie aus. Bei diesen Prämien handelt es sich laut Schreiben des BMF um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse. Die Prämien sind nicht als Gegenleistung für die Stromlieferung zu betrachten (wie die finanzielle Vergütung des Direktvermarkters), sondern als eine zusätzliche Förderung. Das bedeutet, sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn ein Dritter, wie der Direktvermarkter, in die Vermarktung eingebunden wird.
Die Einspeisung des in der Anlage erzeugten Stroms und deren Vergütung durch den Direktvermarkter unterliegt der Umsatzsteuer, da ein Leistungsaustausch vorliegt. Bei der Marktprämie, einem gesetzlich angeordneten Förderbetrag, der vom Netzbetreiber ausbezahlt wird, handelt es sich um einen rein finanziellen Ausgleich. Dieser unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
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